Anliegerparken, Tempo 30 und Durchfahrtverbot – Holweide in der BV

In der Dezember-Sitzung der Bezirksvertretung war Holweide wieder mit drei Themen vertreten:

  • Ein Antrag unseres Arbeitskreises Verkehrs wurde in geänderter Form angenommen: Die Verwaltung hat die Umwidmung der Iddelsfelder Straße in eine Anliegerstraße abgelehnt, nun soll aber die Möglichkeit des Anliegerparkens geprüft werden.
  • Die Verwaltung hat die im August 2020 gestellten Fragen der CDU zu Tempo 30 auf der Bergisch Gladbacher Straße beantwortet und mitgeteilt, dass aktuell keine Änderungen an Tempo 30 auf der gesamten Länge geplant sei, da zunächst weitere Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden müssten.
  • Die Busschleuse Siedlung Iddelsfeld/Heinz-Kühn-Str. soll nicht mehr als Abkürzung oder Raserstrecke mißbraucht und aus diesem Grund ertüchtigt werde, um Durchfahrtverbot durchzusetzen.

2. Sitzung der Bezirksvertretung Mülheimin der Wahlperiode 2020/2025 amMontag, dem 07.12.2020, 17:00Uhrbis 19:42Uhr, Palladium, Schanzenstr. 36, 51063 Köln

TOP 2.2: Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Umwidmung der Iddelsfelder Straße in eine Anliegerstraße (Az.: 02-1600-99/20),
Quelle: Ratsinformationssystem

Begründung des Antrags:

Die lddelsfelder Str. ist eine Wohngebietsstraße mit einer Geschwindigkeits­begrenzung von 30 km/St. Die Straße ist sehr schmal und erlaubt keinen Gegenverkehr. Sie stellt ein wichtiger Abschnitt für den Radverkehr da.

Die lddelsfelder Straße wird unter der Woche als Park-Ride zum Umsteigen in die Straßenbahn ab der Halte­stelle „Neufelder Straße“ und sowohl werktags als auch an Wochenenden als kostenlosen Parkplatz für Besucher des Krankenhauses genutzt. Dieser „ruhender Verkehr“ hat sich erheblich erweitert, seit der Parkplatz des Krankenhauses kostenpflichtig geworden ist – war es vorher noch möglich, wenigstens am Wochenende in Wohnortnähe zu Parken, ist auch dies jetzt kaum noch möglich.

Gleichzeitig ist ein Radweg zwischen Bergisch Gladbach und Köln in Planung, wobei die lddelsfelder Straße entsprechend der Initiative „Radschnellverbindung Bergisch Gladbach – Köln“ ein wichtiger Baustein des Konzeptes ist. Aufgrund der oben geschilderten Parkbelastung sowie der baulich sehr schmalen Straße ist ein zügiger Fahrradverkehr ohne die Umwidmung als Anliegerstraße in der Straße kaum möglich.

Die Unterzeichner beantragen deshalb die Umwidmung der lddelsfelder Straße in einer Anliegerstraße.

Mit freundlichen Grüßen

für die Verkehrsinitiative Köln-Holweide der Bürgervereinigung Holweide e.V. und des Runden Tisches Holweide

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Ausweisung einer sogenannten Anliegerstraße beschränkt zwar die Zufahrt auf die Verkehrsteilnehmenden, die ernsthaft ein Grundstück oder ein Anwesen in diesem Bereich aufsuchen wollen, maßgebend ist für die Befugnis der Einfahrt in einen Anliegerbereich jedoch die gewollte Beziehung zu einem Anwohner- oder einem Anliegergrundstück. Da die Rechtsprechung in dieser Hinsicht eine sehr weite Auslegung entwickelt hat, scheidet eine wirksame Verkehrsüberwachung seitens der Polizei aus. So ist zum Beispiel das Aufsuchen eines Automaten in der Sperrzone ebenso erlaubt, wie ein (auch unerwünschter) Besuch einer Bewohnerin oder eines Bewohners oder die bloße Nachschau, ob ein/e ansässiger Bewohner/in zu Hause ist. Es ist daher kaum auszumachen, wer Anlieger/in ist oder die jeweilige Straße nur als Durchfahrtsstraße bzw. als sogenannter Parksuchverkehr nutzt.

Gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Von einer Änderung der Verkehrssituation wird daher abgesehen.

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Mülheim dankt den Petenten für ihre Eingabe und bittet die Verwaltung um Prüfung, ob im Bereich der Iddesfelder Straße Anwohnerparken eingerichtet werden kann.

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TOP 7.1.1: Tempo 30 Bergisch Gladbacher Straße
hier: Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 31.08.2020, TOP 7.2.1
Quelle: Ratsinformationssystem

Frage 1
„In welchen Straßenabschnitten der Bergisch Gladbacher Straße hat die Verwaltung eine Lärmreduktion in welcher Höhe gegenüber der vorherigen Geschwindigkeitsregelung gemessen?“

Frage 2
„Insbesondere: Wie ist die gemessene Lärmreduktion im Bereich vor und hinter der DB-Unterführung Höhe der Ackerstraße, wo ein entsprechendes Verkehrszeichen nochmals ausdrücklich auf die Geschwindigkeitsbegrenzung hinweist?“

Antwort der Verwaltung (Frage 1 und 2):
Nach der eingerichteten Geschwindigkeitsreduzierung im Verlauf der gesamten Bergisch Gladbacher Straße wurde aktuell kein neues Lärmgutachten in Auftrag gegeben. Die Auswertung des vorhandenen Lärmgutachtens hat ergeben, dass die Überschreitungen der Richtwerte für „Wohnen“ tagsüber im Durchschnitt bis 7 dB(a) bzw. 11 dB(a) überschritten werden. Nachts liegt die Überschreitung im Durchschnitt bis 11 dB(a) bzw. sogar bis 13 dB(a). Aufgrund der im Lärmgutachten errechneten Werte sind die vorhandenen Überschreitungen sowohl am Tag als auch nachts in der Höhe überschritten, dass ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zwingend erforderlich war. Um kurzfristig lärmschützende Maßnahmen in diesem allgemeinen Wohngebiet durchführen zu können, kam nur eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Frage. Die einschlägigen Richtlinien, die auf Erfahrungen beruhen, besagen dass eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h zu einer Lärmminderung von 3 dB(a) führt.

Frage 3
„Warum ist der Beginn der Tempo-50 Zone zwischen Ringenstraße und Herler Ring bzw. zwischen Herler Ring und Ringenstraße nicht unmittelbar an ihrem Beginn ausgeschildert?“

Antwort der Verwaltung:
Die Ausschilderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf der Bergisch Gladbacher Straße im Bereich des BAB Anschlusses Dellbrück erfolgte auf der Grundlage der Ergebnisse des Lärmgutachtens. Entscheidend dafür ist, dass in diesem Abschnitt keine angrenzende Wohnbebauung vorhanden ist. Die Erhöhung der Geschwindigkeit ist erst dann sinnvoll, wenn vom Kfz-Verkehr keine negativen Auswirkungen mehr auf die schützenswerten Objekte zu erwarten sind.

Frage 4
„Welche Anwohner will die Verwaltung durch die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 im Abschnitt zwischen Herler Ring und Gilden Brauerei in Mülheim vor Lärm schützen, wo die Bergisch Gladbacher Straße an beiden Fahrbahnseiten entweder
a) Gewerblich oder als Grünfläche genutzt wird
b) Sporadisch vorhandene Wohnbebauung weit vom Straßenrand entfernt liegt?“

Frage 5
„Welche Anwohner will die Verwaltung durch die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 im Abschnitt vor der Kaserne Morslede mit Fahrtrichtung Mülheim vor Lärm schützen, wo die Bergisch Gladbacher Straße auf der Nordseite ausschließlich von den Hauptzollbehörden genutzt wird und die entsprechende Bebauung etwa 20 Meter vom Straßenland entfernt liegt?“

Antwort der Verwaltung (Frage 4 und 5):
Wie bereits unter Punkt 1 dargestellt, liegen im Gesamtverlauf der Bergisch Gladbacher Straße sowohl Tags-als auch Nachtüberschreitungen der zulässigen Werte nach der Lärmschutzrichtlinie vor. Bei der Berechnung im Rahmen des Gutachtens wurde die Bergisch Gladbacher Straße in Teilabschnitte geteilt und die Lärmentwicklung in diesen Bereichen entsprechend der jeweiligen vorhandenen Bebauung berechnet. Im Abschnitt Gilden Brauerei und Herler Straße wurden die Gebäude der Hausnummern 114 bis 250, wie auch gegenüber betrachtet. Hieraus ergibt sich, dass aufgrund der vorhandenen Werte eine Geschwindigkeitsreduzierung erforderlich war. Es wurde bei dieser Berechnung berücksichtigt, dass teilweise Gewerbe vorhanden sind bzw. teilweise Grundstücke in einem gewissen Abstand zur Bergisch Gladbacher Straße vorhanden sind. Dies betrifft die Hausnummern 757 bis 791 und gegenüber.

Da den festgelegten Lärmschutzrichtlinien nach der Lärmschutzverordnung noch nicht Rechnung getragen werden konnte und noch nicht alle möglichen lärmreduzierenden Maßnahmen umgesetzt wurden, sieht die Verwaltung keine Erforderlichkeit zum aktuellen Zeitpunkt ein neues Lärmgutachten in Auftrag zu geben.

Darüber hinaus ist es weder zulässig noch sinnvoll die Geschwindigkeit in kurzen Abständen zu ändern.

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TOP 8.1.5: Busschleuse darf nicht als Abkürzung oder Raserstrecke mißbraucht werden
Gemeinsamer Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Fraktion Die LINKE und des Einzelmandatsträgers Altefrohne vom 23.11.2020
Quelle: Ratsinformationssystem

Begründung:

Die Busschleuse soll Schleichverkehrdurch die Siedlung Iddelsfeld verhindern. Leider erfüllt sie nicht mehr den gewünschten Zweck. Lieferdienste und private PKW, die in den letzten Jahren immer breiter geworden sind, können problemlos passieren und tun dies auch. Eine Verbreiterung der Schleuse scheint nicht möglich, da sonst die inneren Zwillingsreifen der Busse keinen Halt mehr haben. In vielen anderen Städten erzwingen moderne vandalismus-resistente auffahrende Poller das Durchfahrtverbot. In Verbindung mit einem stationären „Blitzer“ lassen sich auch mögliche Zerstörungen/Durchfahrten verhindern.

Geänderter Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig bauliche Maßnahmen zu prüfen, die geeignet sind, die Busschleuse Siedlung Iddelsfeld/Heinz-Kühn-Str. zu ertüchtigen und das Durchfahrtverbot durchzusetzen und vor Umsetzung der Bezirksvertretung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis:  Mehrheitlich gegen die Stimmen der CDU-Fraktion beschlossen.

 

Weiterhin lässt Herr Bezirksbürgermeister Fuchs über die folgende Ergänzung der CDU-Fraktion abstimmen:

Beschluss:

Zur ganzheitlichen Betrachtung in Verbindung mit dem Verkehrskonzept Holweide soll vor Umsetzung der Maßnahme ein Ortstermin durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen

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